Maul- und Klauenseuche – was nun zu beachten ist


In Ungarn und der Slowakei wurden auf mehreren Betrieben Fälle der Maul- und Klauenseuche (MKS) bei Nutztieren bestätigt, auch nahe der Grenze zu Österreich. Derzeit besteht kein Hinweisdarauf, dass die Seuche nach Österreich eingeschlepptwurde.
Eine Einschleppung nach Österreich würde massive wirtschaftliche Schäden für die Landwirtschaft verursachen und muss daher unbedingt verhindert werden. Wichtig ist: Die Maul- und Klauenseuche stellt keine Gefahr für den Menschen dar.
Wie passiert die Übertragung?
MKS ist eine hochansteckende Viruserkrankung, die Paarhufer wie Rinder, Schweine, Ziegen, Schafe und Büffel betrifft. Der Erreger verbreitet sich durch direkten Tierkontakt, kontaminierte Produkte, Ausscheidungen und Gegenstände. Über den Wind kann das Virus mehrere Kilometer weit verbreitet werden und überlebt bis zu 15 Wochen in Futter und Abwasser sowie mehrere Jahre in Tiefkühlfleisch.
Auf welche Symptome kann ich achten?
Die Inkubationszeit der Maul- und Klauenseuche (MKS) beträgt zwei bis sieben Tage. Meist ist die ganze Herde betroffen, da das Virus extrem ansteckend ist. Generelle Symptome sind Blasenbildung im Maulbereich, am Euter und an den Klauen, Bewegungsunlust, verminderte Fresslust, Fieber, Schmerzen und Apathie. Bei verdächtigen Symptomen ist unbedingt ein Tierarzt beizuziehen, der entsprechende Proben nimmt. Für den Tierhalter fallen keine Kosten für die Laboruntersuchung an. Achtung: Schafe und Ziegen zeigen wenig Symptome, die Erkrankung kann daher leichter übersehen werden.
Welche Maßnahmen gegen eine Einschleppung wurden bereits ergriffen?
Um das Risiko einer Einschleppung der Seuche nach Österreich zu verringern, gilt ab sofort ein Verbot der Einfuhr folgender Tiere und Güter aus Ungarn und der Slowakei:
- lebende Tiere empfänglicher Arten
- frisches Fleisch von gehaltenen und wildlebenden empfänglichen Tieren
- Rohmilch und Kolostrum empfänglicher Tiere
- Schlachtnebenerzeugnisse von gehaltenen und wildlebenden empfänglichen Tieren
- Gülle und Mist von empfänglichen Tieren
- Jagdtrophäen und Wild empfänglicher Arten
Die Exekutive unterstützt die Veterinärbehörden in Grenznähe bei der vermehrten Durchführung von Kontrollen. Dabei steht die Einhaltung tierseuchenrechtlicher Vorgaben im Fokus, um illegale Sendungen aus dem Verkehr zu ziehen.
Wie können wir gemeinsam eine Einschleppung verhindern?
- Einrichtung einer Hygieneschleuse mit Waschmöglichkeiten (Seife, Desinfektionsmittel)
- Zutritt betriebsfremder Personen unterbinden bzw. nur mit betriebseigener Schutzkleidung (Overall, Stiefel, Handschuhe, Haube)
- Eigene Stiefel und (Einweg)kleidung für den Betreuungstierarzt
- Strenge Quarantänemaßnahmen für Zukaufstiere (mind. vier bis sechs Wochen) inkl. Trennung der verwendeten Kleidung, Stiefel und Gebrauchsgegenstände.
- Einkauf von Tieren nur aus bekannten Beständen mit gesichertem Gesundheitsstatus
- Von der Einfuhr von Feldfutter und Einstreumaterial aus dem Ausland wird dringend abgeraten!
- Die Einfuhr von Mist oder Gülle aus der Slowakei und Ungarn ist verboten!
Wie erfolgt die Bekämpfung der MKS?
Die Maul- und Klauenseuche ist eine anzeigepflichtige Tierseuche. Die Bekämpfung konzentriert sich auf die Erkennung, Isolierung und Ausmerzung des betroffenen Tierbestands sowie auf die Kontrolle des Tierverkehrs, um die Erregerverbreitung zu verhindern. Jeder Verdacht ist der Amtstierärztin oder dem Amtstierarzt zu melden.
Behördliche Maßnahmen bei Ausbruch in einem Betrieb
- Sperre des betroffenen Betriebes
- Keulung aller empfänglichen Tiere im Seuchenbetrieb
- Unschädliche Beseitigung der Tierkadaver sowie Reinigung und Desinfektion
- Etablierung einer Schutzzone (Mindestradius drei Kilometer um den Seuchenbetrieb) und einer Überwachungszone (Mindestradius zehn Kilometer um den Seuchenbetrieb)
- Handelsrestriktionen
Was sind Überwachungszonen und „weitere Sperrzonen“?
Im Fall eines positiven Nachweises von Maul- und Klauenseuche sind Überwachungszonen einzurichten. Aufgrund des grenznahen Ausbruches in Ungarn reicht die Überwachungszone auch auf österreichisches Staatsgebiet. Angesichts der unklaren Situation wurde eine sogenannte „weitere Sperrzone“ eingerichtet.
a) Bestimmungen in der Überwachungszone
Die aktuelle Überwachungszone in Österreich betrifft 4 Gemeinden im Bezirk Neusiedl am See (Deutsch Jahrndorf, Halbturn, Mönchhof, Nickelsdorf) und einen Teil der Gemeinde Weiden an der March (Bezirk Gänserndorf).
Was gilt für Betriebe mit empfänglichen Tieren?
- Stichprobenartig werden Betriebe kontrolliert und Tiere beprobt.
- Es werden Vorkehrungen getroffen, um den Kontakt mit Wildtieren zu verhindern.
- Krankheitsfälle und Leistungsrückgänge werden der Veterinärbehörde gemeldet
- Fahrzeuge, die vom Betrieb wegfahren, müssen desinfiziert werden.
- Aufzeichnungen über Personen, die den Betrieb besuchen, müssen geführt werden.
Was gilt für den Handel?
- Lebende Tiere empfänglicher Arten dürfen nicht aus der Zone hinaus oder hinein verbracht werden
- Transporte lebender, empfänglicher Tiere innerhalb der Zone sind untersagt.
- Tierkörper, Fleisch, Milch und daraus erzeugte Produkte empfänglicher Tiere dürfen nur nach behördlicher Genehmigung aus der Zone verbracht werden.
- Künstliche Besamung und Natursprung von empfänglichen Tieren ist untersagt.
- Verbringung von dort erzeugtem Heu und Stroh ist untersagt.
Welche weiteren Vorgaben gibt es?
- Messen, Märkte und Tierschauen sind untersagt.
- generelles Jagdverbot (gilt für alle Tiere)
b) Bestimmungen in der „weiteren Sperrzone“
Die „weitere Sperrzone“ betrifft im Burgenland die Bezirke: Eisenstadt (Stadt), Rust (Stadt), Eisenstadt-Umgebung, Mattersburg, Neusiedl am See, Oberpullendorf, in Niederösterreich Teile der Bezirke: Mistelbach, Gänserndorf, Bruck/Leitha und Wiener Neustadt.
Was gilt für Betriebe in der weiteren Sperrzone?
- Für Betriebe mit empfänglichen Tieren gelten die gleichen Bestimmungen wie in der Überwachungszone.
- Die Einschränkungen für den Handel und das generelle Jagdverbot gelten in der „weiteren Sperrzone“ nicht!
Welche Entschädigungen gibt es im Seuchenfall?
- Bei amtlich angeordneter Keulung des Tierbestandes erfolgt eine Entschädigung durch den Bund gemäß Tiergesundheitsgesetz.
- Weiters werden folgende Kosten übernommen:
- Tötung und Entsorgung von Kadavern und Produkten
- Reinigung und Desinfektion im Rahmen der Seuchenbekämpfung
- Gegenstände, Futtermittel und tierische Produkte, die im Zuge einer solchen behördlich angeordneten Desinfektion beschädigt oder vernichtet worden sind
- behördliche Einsendungen und Laboruntersuchungen
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