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ORF-Beitrag – Härtefälle in der Land- und Forstwirtschaft und Antrag auf Aussetzung bzw. Refundierung bereits bezahlter Beiträge

27. Dezember 2024
Josef Siffert
Nachrichten

Das Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl. I Nr. 112/2023, sieht vor, dass ein Unternehmer in jeder Gemeinde in der zumindest eine Betriebsstätte nach der KommStG 1993 liegt, einen ORF-Beitrag zu bezahlen hat.

In bestimmten Konstellationen treten infolgedessen Doppel- und Mehrfachbelastungen auf, die auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich beeinträchtigen können. Dies betrifft insb. die Bewirtschaftung von Flächen, Wäldern und Almen.

Die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) und das Bundesministerium für Finanzen (BMF) vertreten die Auffassung, dass bestimmte Doppel- und Mehrfachbelastungen gesetzgeberisch grundsätzlich nicht intendiert waren und haben in Aussicht genommen, dem Parlament eine Novellierung des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 vorzuschlagen.

Bevor eine Novellierung des ORF-Beitragsgesetzes 2024 stattfindet, besteht für betroffene Land- und Forstwirte die Möglichkeit, bei der OBS von der Einbringung der Beiträge aufgrund § 17 Abs. 2 abzusehen. Wir empfehlen deshalb den Betroffenen einen Antrag auf Aussetzung der Einbringung von Beiträgen aufgrund besonderer Härte nach § 17 Abs. 2 an die ORF-Beitrags Service GmbH zu stellen. Dies können auch jene Härtefälle tun, welche bereits die Beiträge bezahlt haben, da diese Beiträge gegebenenfalls refundiert werden können.

Nachfolgender Muster-Antrag ist bei der ORF-Beitrags Service GmbH per Mail an kam@orf.beitrag.at einzubringen:

[Vorname Nachname]

[Adresse]

[PLZ Ort]

ORF-Beitrags Service GmbH

Operngasse 20 B

1040 Wien

Per Mail: kam@orf.beitrag.at

[Ort], [Datum]

Betrifft: Antrag auf Absehen der Einbringung von Beiträgen

Sehr geehrte Damen und Herren!

Mein Betrieb wird an der [Betriebsanschrift], [ORF-Beitragsnummer], [Steuernummer] bewirtschaftet. An folgenden weiteren Orte bewirtschafte ich noch folgende Flächen/Almen/Wälder für welche ich eine Beitragsvorschreibung bekommen habe:

[Gemeinde], [Adresse]

[Gemeinde], [Adresse]

…

Mit Ihrem Schreiben vom [Datum] habe ich die ORF-Beitragsvorschreibung nicht bloß für die Betriebsanschrift erhalten, sondern auch für jene Standorte, an welchen die genannten Flächen/Almen/ Wälder bewirtschaftet werden.

Diese Doppel- bzw. Mehrfachbelastung trifft mich jedoch aufgrund meiner wirtschaftlichen Verhältnisse mit besonderer Härte, insb. da diese Flächen/Almen/Wälder lediglich temporäre Bewirtschaftungsstandorte meines Unternehmensstandortes [Betriebsanschrift] darstellen. Dort befindet sich kein eigener Standort, oder überhaupt eine Räumlichkeit, in welcher Rundfunk empfangen werden könnte. Mit der gegenständlichen Beitragsforderung ist demnach eine besondere unbillige Härte verbunden, von welcher Abstand zu nehmen ist.

Ich stelle daher den

Antrag nach § 17 Abs. 2 ORF-Beitragsgesetz 2024

auf Absehung der Einbringung jener ORF-Beiträge an den Standorten, an den von der Betriebsanschrift abweichenden Örtlichkeiten [Variante für bereits bezahlte Forderungen] und Refundierung bereits bezahlter Beiträge.

[Ort, Datum und Unterschrift]

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  • Antrag_ORF.docx
     (DOCX, 14 KB)
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