Parkregelung in Wien – ein Update (Mai 2024)
Zwei Jahre sind bereits vergangen, seit das „Parkpickerl“ in Wien – mit wenigen Ausnahmen – flächendeckend auf alle Bezirke ausgeweitet wurde. In dieser Zeit wurden auch so manche branchenbezogene bzw. regionale Sonderregelungen eingeführt und nachgebessert.
Nicht zuletzt durch den Einsatz der Funktionäre der landwirtschaftlichen Organisationen wie der Landesgartenbauvereinigung, Landwirtschaftskammer oder des Bauernbundes usw. konnten zahlreiche Härtefälle vermieden und gute, annehmbare Regelungen erzielt werden.
Besonders aber in den geschützten landwirtschaftlichen Vorranggebieten mit den oft auch noch unausgebauten Verkehrswegen war es in der Diskussion mit den Magistratsbehörden oft nicht einfach, rechtlich klare und von allen akzeptierte einheitliche Maßnahmen zu vereinbaren. In einigen regionalen Ausnahmefällen kam es auf Grund der örtlichen Gegebenheiten bzw. aus sozialen Gründen lediglich zu Übergangslösungen auf Basis eines „gentlemen agreements“ bis zu einer rechtlich endgültigen Klärung.
Magistrat der Stadt Wien sieht Übergangsfrist als beendet an
Aus begründetem Anlass ist nun davon auszugehen, dass der Magistrat der Stadt Wien nun diese Übergangsfrist als beendet ansieht und nicht nur die Kontrollen in diesen Regionen intensivieren, sondern auch strikt nach den gesetzlichen Regelungen vorgehen wird.
Es wird daher nochmals in Erinnerung gerufen, dass
- Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) für Straßen mit öffentlichem Verkehr gilt, aber auch für Straßen ohne öffentlichen Verkehr, soweit andere Rechtsvorschriften bzw. die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Eigentumsverhältnisse für sich alleine sind für die Ausnahme von der StVO noch nicht ausschlaggebend.
- Für die Abgrenzung von an die öffentliche Verkehrsfläche anrainenden, privaten Flächen oder solchen, die zwar zur Abtretung für den künftigen Ausbau der Straße vorgesehen sind, sich aber immer noch im physischen Besitz der Anrainer befinden, sind folgende Regeln einzuhalten:
- Beschilderung, dass es sich um Privatgrund handelt.
- Die Abgrenzung ist in der Natur ersichtlich zu machen; zB. Absperrkette, deutlich sichtbare Linie.
- Androhung von rechtlichen Konsequenzen bei Zuwiderhandeln durch entsprechende Beschilderung; z.B. Anzeige, Abschleppung.
- Die Verkehrsfläche inkl. dem Straßenbankett (mind. 60cm vom Fahrbahnrand) befindet sich im Besitz der Stadt Wien, der auch die Erhaltung obliegt. Sie ist daher von jeglicher Beschriftung bzw. Absperrung freizuhalten.