Abgrenzung Privatgrund – öffentlicher Grund im Gärtnergebiet oft schwierig zu treffen
Mit 1. März 2022 kommt das Parkpickerl auch in Simmering. Es gab im Vorfeld aufgrund offener Fragen, u.a. im Zusammenhang mit der Abgrenzung Privatgrund – Öffentlicher Grund und Parkverboten, weil Anzeigen wegen falschen Parkens verhindert werden sollen, Gespräche zwischen Vertreter:innen der Simmeringer Gärtner:innen und Magistrats Mitarbeiter:innen (MA 28, MA 46 und MA 65).
Im Fokus der Gespräche stand die Abgrenzung Privatgrund - Öffentlicher Grund im Gärtnergebiet. Anhand eines aktuellen Katasterplans wurde festgestellt, dass in den meisten Fällen der physische Besitz der Anrainer:innen bis zum Fahrbahnrand reicht.
Vorab zum Verständnis einige Begriffsbestimmungen im Sinne des Gesetzes:
Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen. Das heißt zur Straße gehören die für den Fahrzeugverkehr bestimmte Fahrbahn, das Bankett als Teil der Straße und vorhandene Gehsteige.
Gehsteig: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße.
Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt die StVO insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßen Erhalter nichts Anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht. Die Kurzparkzone gilt auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und es ist somit die StVO anzuwenden.
Abgrenzung Privatbesitz – von der öffentlichen Verkehrsfläche
Generell kann für das Simmeringer/Gärtnergebiet mitgeteilt werden, dass die Verkehrsfläche (Fahrbahn inkl. Straßenbankett) sich im Besitz der Stadt Wien befindet und in deren Erhaltung. Diese unterliegen auch nach Einführung des Parkpickerls weiterhin der Straßenverkehrsordnung. Die restlichen Grundflächen/Verkehrsflächen befinden sich noch Privateigentum oder im physischen Besitz der anrainenden Grundeigentümer*innen gemäß § 17 der Wiener Bauordnung. Der „physische Besitz“ entstand im Zuge einer Bauplatzschaffung, bei welcher die in die gewidmete öffentliche Verkehrsfläche ragende Grundfläche ins öffentliche Gut abgetreten wurde und verbleibt entsprechend der Wiener Bauordnung bis zum Zeitpunkt der Übergabe an die Stadt Wien (MA 28) bei den anrainenden Grundeigentümer*innen. Die anrainenden Grundeigentümer*innen sind daher
nutzungsberechtigt und für die Erhaltung dieser Fläche verantwortlich, bis die Stadt Wien die Übergabe des Besitzes von Ihnen einfordert. Die Stadt Wien bleibt dadurch Eigentümerin, hat jedoch kein konkretes Verfügungsrecht über die abgetretene Fläche. Der Besitz verbleibt somit bei den Anrainer*innen. In der Regel kennen die anrainenden Grundeigentümer*innen ihre Grundgrenzen und ihren physischen Besitz. Zu beachten ist, wenn man in der Natur seine Grundgrenzen/physische Besitz ersichtlich machen will,
dass die Verkehrsfläche inkl. dem Straßenbankett (min. 60 cm von Fahrbahnrand) der Stadt Wien von Absperrungen (z.B. Absperrkette, Schnur, Linie auf dem Boden) und der Beschilderung (Privatgrund und der Androhung von rechtlichen Konsequenzen bei Zuwiderhandeln - z.B. Besitzstörungsklage, Abschleppung) frei zu halten ist.
Sollte im Bezug der Grundgrenzen/physischen Besitz die genaue Lage nicht bekannt sein, müsste hier durch ein Vermessungsbüro unter Berücksichtigung des damaligen Abtretungsbescheides die genaue Lage ermittelt werden.
Weitere allgemeine Verkehrsbestimmungen, auf welche zu achten ist
Das Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr ist lt. § 24 Abs 3 lit d StVO 1960 verboten, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben.
Das Bankett ist integraler Bauteil der Straße und dient auch zum Schutz der Anlage. Das Halten und Parken auf Banketten (i.d.R. 0,60 bis 2,00 m) sowie auf Grünflächen nach der Grünanlagenverordnung ist in der Regel nicht erlaubt bzw. nur bei besonderer Kennzeichnung von Parkflächen zugelassen. Allgemein wird darauf hingewiesen, dass über einen Gehsteig bzw. Randstein nur gefahren werden darf, wenn eine bewilligte Gehsteigauf- und überfahrt vorhanden ist. Auch, wenn es sich um eine Zufahrt
im Grünland zum eigenen Privatgrund handelt. Eine solche Bewilligung wäre bei der MA 28 zu erwirken. enn Bodenmarkierungen auf Gehsteigen vorhanden sind, so dürfen auf diesen Flächen nur Fahrzeige mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg aufgestellt werden. Generell müssen Fahrzeuge, egal welcher Art, beim Halten und Parken so positioniert sein, dass sie sich innerhalb der vorgegebenen Bodenmarkierungen befinden. Bei einer Ladetätigkeit innerhalb der flächendeckenden Kurzparkzone, aber außerhalb einer eigens verordneten Ladezone, muss ein Parkschein gelöst werden. Bis 15 Minuten ist es kostenfrei. Bei erheblichen wirtschaftlichen Interesse von einem oder mehreren umliegenden Betrieben kann kostenpflichtig die Errichtung einer Ladezone bei der MA 46 beantragt werden. Lädetätigkeiten außerhalb gekennzeichneter Parkflächen, u.a. Bankett oder auf Grünanlagen sind verboten.Hubstapler sowie Traktoren, unabhängig von der jeweiligen Zulassung zum Straßenverkehr, sind grundsätzlich als mehrspurige Kraftfahrzeuge zu qualifizieren und unterliegen der Parkometerabgabepflicht.
Weitere Informationen über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse können dem Katasterplan der Stadt Wien (WWW.wien.gv.at/baugk/public) entnommen werden. Auch die MA 28/Hr. Artner steht bei Abgrenzungsfragen Privat – öffentliches Gut (=Straße) mit Auskünften zur Verfügung.
Auch unser Ortsbauernrat in Simmering, Leo Prochazka, steht bei Bedarf für Auskünfte bereit: Tel.: 0664/38 18 308 bzw. leo.prosimmering@gmail.com