Achtung: Einreise muss Verordnungen zu CoVid berücksichtigen – Windisch: „Planungssicherheit in schwierigen Zeiten gewährleisten“
Der Obmann des Wiener Bauernbundes, Präs. ÖkR Ing. Franz Windisch begrüßt im Namen des Wiener Bauernbundes die geltenden Regelungen für die Saisonnier-Arbeitskräfte: „Beschäftigungsbewilligungen können auch in diesem Jahr für eine Geltungsdauer von 6 Monaten und bei Bedarf auf 9 Monate verlängert werden“, so der Obmann. „Damit schaffen wir in sehr schwierigen Zeiten einen Planungsrahmen für unsere Gartenbaubetriebe. Die Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer dürfen für maximal 6 Wochen erteilt werden. Allerdings sind in jedem Fall die aktuellen Einreisebestimmungen aufgrund der CoVid-Situation zu beachten.
Visumpflicht bei Arbeitskräften außerhalb des EU-Raums beachten
Innerhalb dieser 9 Monate bei Saisonarbeiter kann eine weitere Beschäftigungsbewilligung für einen anderen Arbeitgeber erteilt werden. Daraus ergibt sich, dass eine weitere Beschäftigungsbewilligung nicht unmittelbar an die vorangegangene anschließen muss und daher auch mehrwöchige Unterbrechungen möglich sind. Sowohl im Verlängerungsfall als auch bei der Erteilung einer weiteren Beschäftigungsbewilligung ist darauf zu achten, dass ein gültiges Visum vorliegt. Die Verlängerung des Visums im Inland ist nur bei durchgängiger Beschäftigung und noch aufrechtem Visum möglich. Stellt der Arbeitgeber fest, dass er den Saisonier länger als ursprünglich vorgesehen braucht, so kann das Visum bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion verlängert werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine weitere Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wird. Ein Visaverlängerungsantrag kann nur dann gestellt werden, wenn der Saisonier zum Zeitpunkt der Antragstellung Inhaber eines Visums zur Ausübung einer Tätigkeit als Saisonier ist und dieses Visum noch gültig ist.
EU- und EWR-Bürger sowie Schweizer sind Österreichern gleichgestellt, sodass diese Personen ohne Bewilligung beschäftigt werden dürfen. Für Kroaten wird seit 1. Juli 2020 keine Beschäftigungsbewilligung benötigt. Angehörige andere Staaten (sog. Drittstaaten) benötigen eine Beschäftigungsbewilligung. Die Beschäftigungsbewilligung ist beim regionalen AMS zu beantragen.
Antrag zur Beschäftigungsbewilligung spätestens fünf Wochen vor Beginn stellen
Für bereits im Rahmen eines Kontingents bewilligte Saisonarbeitskräfte ist bei weiteren Beschäftigungsbewilligungen aber auch im Verlängerungsfall ein freier Kontingentplatz nicht erforderlich. Aufgrund der Dauer des Verfahrens beim AMS (Ersatzkraftverfahren) sowie bei der Vertretungsbehörde im Ausland wird empfohlen, den Antrag auf Beschäftigungs-bewilligung spätestens fünf Wochen vor dem geplanten Beginn der Beschäftigung zu stellen. Beschäftigungsbewilligungen können beim AMS bereits drei Monate vor geplantem Beschäftigungsbeginn beantragt werden. Sämtliche Drittstaatsangehörige ohne Aufenthaltsrecht müssen vor Aufnahme einer Beschäftigung in Österreich ein Visum an der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft/Konsulat) in ihrem Land beantragen. Das heißt, auch Drittstaatsangehörige, die als Touristen visumfrei einreisen dürfen, benötigen für die Aufnahme einer Tätigkeit als Saisonier oder Erntehelfer ein Visum. Je nach Dauer der geplanten Beschäftigung kann ein Visum C (bis zu 90 Tage) oder ein Visum D (mehr als 90 Tage) erteilt werden. Bei Saisoniers, die in Österreich bereits mehrmals als Saisonier gearbeitet und sich vorschriftsmäßig in Österreich aufgehalten haben, besteht bei kurzfristiger Saisonarbeit bis zu 90 Tagen die Möglichkeit, das Visum C für eine Rahmengültigkeit bis zu 5 Jahren („bona fide“) auszustellen.